40 der Fälschung der E-Mail avisierte Vorteil grösser als derjenige im Referenzsachverhalt. Insgesamt erachtet die Kammer in Bezug auf die E-Mail entsprechend der VBRS-Richtlinien eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als dem objektiven Tatverschulden der Beschuldigten angemessen. 19.1.2 Subjektive Tatkomponenten Die Beschuldigte handelte in Bezug auf beide vorliegend zu beurteilenden Fälschungen mit direktem Vorsatz und in Bereicherungsabsicht. Sie verfolgte mit anderen Worten rein egoistische Ziele, was sich aber neutral auswirkt.