Beim gefälschten Vertrag wiegt die objektive Tatschwere im Vergleich zum Referenzsachverhalt gravierender. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens erachtet die Kammer das objektive Tatverschulden – ohne es zu bagatellisieren – allerdings immer noch als leicht. Sie veranschlagt für dieses Delikt gestützt auf die objektiven Tatkomponenten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Bei der Fälschung der E-Mail geht die Kammer von einem leichten objektiven Tatverschulden aus.