Bei der Privatklägerin handelt es sich um die ehemalige Arbeitskollegin der Beschuldigten. Die beiden pflegten zumindest bis im Frühjahr 2013, als die Privatklägerin der Beschuldigten eröffnete, sie wolle aufgrund ihrer «nervlichen» Situation und der Geburt ihres zweiten Kindes inskünftig nicht mehr für sie arbeiten, eine kollegiale Beziehung. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Verhalten der Beschuldigten als dreist und rücksichtslos. Beim gefälschten Vertrag wiegt die objektive Tatschwere im Vergleich zum Referenzsachverhalt gravierender.