Andererseits veränderte die Beschuldigte eine von der Privatklägerin erhaltene E-Mail, indem sie dieser eine Passage einfügte, die einer Art Schuldanerkennung darstellt und die inhaltlich veränderte E-Mail sodann umdatierte. Die Kammer erachtet die Fälschung des Vertrages – wie die Vorinstanz – als aufwändiger und komplizierter als die vergleichsweise eher simple Fälschung der E-Mail. Die Beschuldigte visierte mit den beiden Fälschungen einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil in der Höhe von immerhin CHF 52‘803.90 zuzüglich Zins an.