» Vorliegend fälschte die Beschuldigte einerseits einen Arbeitsvertrag, indem sie in diesem insbesondere eine Rückzahlungsverpflichtung betreffend Kurskosten stipulierte, ihn selbst unterzeichnete sowie die Unterschrift der Privatklägerin mittels technischer Mittel (Kopieren, Scannen, Drucken) einfügte. Andererseits veränderte die Beschuldigte eine von der Privatklägerin erhaltene E-Mail, indem sie dieser eine Passage einfügte, die einer Art Schuldanerkennung darstellt und die inhaltlich veränderte E-Mail sodann umdatierte.