«Der Täter unterzeichnet einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist.» Vorliegend fälschte die Beschuldigte einerseits einen Arbeitsvertrag, indem sie in diesem insbesondere eine Rückzahlungsverpflichtung betreffend Kurskosten stipulierte, ihn selbst unterzeichnete sowie die Unterschrift der Privatklägerin mittels technischer Mittel (Kopieren, Scannen, Drucken) einfügte.