Ergänzend ist zu den nicht einschlägigen Vorstrafen festzuhalten, dass sie über sieben und neun Jahre zurückliegen, weshalb es sich noch gerade rechtfertigt, dieselben nicht straferhöhend, sondern neutral zu berücksichtigen. Dass gegen die Beschuldigte derzeit mehrere andere Strafuntersuchungen laufen, darf ihr – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – nicht angelastet werden. Schliesslich ist zu den Täterkomponenten festzuhalten, dass sich die Beschuldigte im ganzen Verfahren weder reuig noch einsichtig zeigte. Dies ist allerdings ihr gutes Recht und ebenfalls neutral zu werten.