Die Beschuldigte weist einige nicht einschlägige Vorstrafen (Verkehrsregelverletzungen) auf. Aus dem Strafregisterauszug ist jedoch weiter ersichtlich, dass sich die Strafverfolgungsbehörden weiterhin mit der Beschuldigten zu beschäftigen hatten, wobei diesbezüglich noch keine Urteile vorliegen (Bd. III pag. 786 f. und pag. 827 f.). Das Verhalten im Strafverfahren und nach der Tat ist ebenfalls als neutral zu betrachten. Die Beschuldigte verhielt sich grundsätzlich anständig und schien anlässlich der Einvernahmen kooperativ gewesen zu sein. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor.