Die Fassung des Strafgesetzbuches vom 1. Januar 2018 ist für die Beschuldigte damit nicht die mildere, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht (aStGB) anzuwenden ist. In casu rechtfertigt sich – nicht nur wegen des Verschlechterungsverbots – einzig die Ausfällung einer Gesamtgeldstrafe. 18.5 Täterkomponenten Betreffend die allgemeinen Täterkomponenten kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 50 f. der Urteilsbegründung; pag. 1093 f.): Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten ist nicht allzu viel bekannt und sie sind als neutral zu bewerten.