Bei Anwendung des neuen Rechts käme aufgrund der Bemessung der vorliegenden Einsatzstrafe (210 Strafeinheiten) als Sanktion somit ausschliesslich eine Freiheitsstrafe (von mithin 7 Monaten) in Frage. Wird demgegenüber altes Recht angewendet, kann auch bei einer Sanktion von 210 Strafeinheiten noch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Die Fassung des Strafgesetzbuches vom 1. Januar 2018 ist für die Beschuldigte damit nicht die mildere, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht (aStGB) anzuwenden ist.