38 18.4 Fazit Tatkomponenten / anwendbares Recht Zusammengefasst erachtet die Kammer gestützt auf die Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 210 Strafeinheiten als angemessen. Seit dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2018 beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Bei Anwendung des neuen Rechts käme aufgrund der Bemessung der vorliegenden Einsatzstrafe (210 Strafeinheiten) als Sanktion somit ausschliesslich eine Freiheitsstrafe (von mithin 7 Monaten) in Frage.