Vorliegend blieb es beim Versuch, wobei die Beschuldigte nahezu alles unternommen hatte, um zum Erfolg zu gelangen. Das Ausbleiben des Erfolgs ist aus heutiger Sicht einzig darauf zurückzuführen, dass die Privatklägerin die Beschuldigte anzeigte, worauf der Zivilprozess sistiert wurde (vgl. Akten des Zivilverfahrens CIV 14 294). Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nur eine Reduktion um 30 auf 210 Strafeinheiten.