Die Beschuldigte hätte sich ohne weiteres gesetzeskonform verhalten können. Ausserdem hätte sie ihre finanziell nicht gerade rosige Situation mit der Ausübung einer ganz normalen Erwerbstätigkeit verbessern können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich zusammengefasst neutral aus. 18.3 Versuch Gestützt auf die Tatkomponenten erachtet die Kammer für das vollendete Delikt eine Sanktion von 240 Strafeinheiten als angemessen. Vorliegend blieb es beim Versuch, wobei die Beschuldigte nahezu alles unternommen hatte, um zum Erfolg zu gelangen.