Der Handlungsunwert wirkt sich demnach ebenfalls verschuldenserhöhend aus. Insgesamt ist, obwohl das Verhalten der Beschuldigten nicht verharmlost werden darf, in Relation zum Strafrahmen objektiv immer noch von einem leichten Verschulden auszugehen. 18.2 Subjektive Tatkomponenten Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Es ging ihr einzig darum, sich zu Lasten der Privatklägerin unrechtmässig finanziell zu bereichern. Beides ist jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Die Beschuldigte hätte sich ohne weiteres gesetzeskonform verhalten können.