Der versuchte Betrug ist damit der für die neu zu beurteilenden Taten auszufällenden Gesamtstrafe zugrunde zu legen. Im Sinne einer Nebenbemerkung wird festgehalten, dass die allgemeinen Täterkomponenten vorliegend bereits bei der Festlegung der Einsatzstrafe berücksichtigt werden, zumal keine deliktsspezifischen Täterkomponenten vorliegen. Nach der Festlegung der Einsatzstrafe sind in einem weiteren Schritt die Strafen für die übrigen neu zu beurteilenden Delikte (mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache üble Nachrede und mehrfach versuchte Nötigung) festzusetzen und die Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen.