Die abstrakt höchsten Strafandrohungen liegen im vorliegenden Fall somit bei der Urkundenfälschung und dem Betrug. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer den versuchten Betrug als das vorliegend verschuldensmässig am schwersten wiegende Delikt, zumal die Urkundenfälschungen insbesondere im Hinblick auf diesen Betrug begangen wurden. Der versuchte Betrug ist damit der für die neu zu beurteilenden Taten auszufällenden Gesamtstrafe zugrunde zu legen.