Für die Urkundenfälschung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 251 Ziff. 1 aStGB). Betrug wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 aStGB). Art. 181 aStGB bedroht die Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die üble Nachrede wird schliesslich mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 aStGB). Die abstrakt höchsten Strafandrohungen liegen im vorliegenden Fall somit bei der Urkundenfälschung und dem Betrug.