zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer (Verbindungs-)busse von CHF 300.00 verurteilt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt wurde (pag. 1274). Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte beging die Beschuldigte in den Jahren 2013 und 2014, d.h. vor der Verurteilung vom 4. Mai 2017. Die Kammer hat somit eine Zusatzstrafe zum bereits in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 4. Mai 2017 auszufällen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten.