Es lässt sich somit nicht bereits an dieser Stelle feststellen, ob vorliegend «altes» oder «neues» Recht anwendbar ist. Die Thematik muss im Rahmen der Strafzumessung für die Einsatzstrafe erneut aufgegriffen werden (vgl. konkret die Ausführungen unter Erwägung 18.4 hiernach). 15. Grundsätze der Strafzumessung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 47 f. der Urteilsbegründung; pag. 1090 f.).