Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Die Beschuldigte hat sämtliche der zur Diskussion stehenden Taten vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Ob die Fassung vom 1. Januar 2018 für die Beschuldigte die mildere ist, hängt in casu von der Bemessung der Einsatzstrafe ab. Es lässt sich somit nicht bereits an dieser Stelle feststellen, ob vorliegend «altes» oder «neues» Recht anwendbar ist.