rechtmässigen Vermögensvorteil zum Nachteil der Privatklägerin verschaffen. Zwischen dem Schaden und der Bereicherung hätte – sofern die Tat planmässig vollendet worden wäre – Stoffgleichheit bestanden. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und nach dem Ausgeführten in Bereicherungsabsicht. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Damit hat sich die Beschuldigte wegen versuchten Betrugs, begangen am 29. Januar 2014 in G.________ und H.________, schuldig gemacht. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen.