Der von der Beschuldigten ausgearbeitete Tatplan, zunächst zielorientiert falsche, ihre Behauptung untermauernde, Beweismittel zu produzieren und diese resp. den Vertrag sodann durch ihre Anwältin dem Regionalgericht einzureichen, um bei diesem eine nicht der Wirklichkeit entsprechende Vorstellung hervorzurufen und es zur Ausfällung eines materiell unrichtigen Urteils zu veranlassen, erweist sich objektiv betrachtet als arglistig. Mit der Einreichung des gefälschten Vertrages wollte die Beschuldigte ihre Behauptung, die Privatklägerin sei aufgrund einer Vertrags-