Die Beschuldigte wollte das Gericht mit dieser Vorgehensweise offensichtlich in die Irre führen und über den Bestand der ihrerseits gegenüber der Privatklägerin zu Unrecht geltend gemachten Forderung von CHF 52‘803.90 nebst Zins bzw. über das Vorhandensein einer vertraglichen Rückzahlungsverpflichtung der Privatklägerin (= eine vergangene Tatsache) täuschen. Der von der Beschuldigten ausgearbeitete Tatplan, zunächst zielorientiert falsche, ihre Behauptung untermauernde, Beweismittel zu produzieren und diese resp.