spätestens mit der Einreichung des gefälschten Vertrages durch Rechtsanwältin M.________ beim Regionalgericht, begann die Beschuldigte mit der Täuschung und überschritt damit die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch. Die Beschuldigte wollte das Gericht mit dieser Vorgehensweise offensichtlich in die Irre führen und über den Bestand der ihrerseits gegenüber der Privatklägerin zu Unrecht geltend gemachten Forderung von CHF 52‘803.90 nebst Zins bzw. über das Vorhandensein einer vertraglichen Rückzahlungsverpflichtung der Privatklägerin (= eine vergangene Tatsache) täuschen.