Weiter ist erwiesen, dass sie diese beiden gefälschten Dokumente, die den Anschein erwecken sollten, von der Privatklägerin unterzeichnet bzw. verfasst worden zu sein, ihrer damaligen Anwältin, Rechtsanwältin M.________, weiterleitete, damit diese sie im Zivilprozess gegen die Privatklägerin als Gesuchsbeilagen der Schlichtungsbehörde und den Vertrag als Klagebeilage dem Regionalgericht einreichte. Mit der Zustellung der gefälschten Dokumente an Rechtsanwältin M.________ resp. spätestens mit der Einreichung des gefälschten Vertrages durch Rechtsanwältin M.__