Nach den obigen Erwägungen steht fest, dass die Beschuldigte den Vertrag über die Rückzahlungsverpflichtung sowie die E-Mail, welche eine Art Schuldanerkennung der Privatklägerin darstellt, fälschte. Weiter ist erwiesen, dass sie diese beiden gefälschten Dokumente, die den Anschein erwecken sollten, von der Privatklägerin unterzeichnet bzw. verfasst worden zu sein, ihrer damaligen Anwältin, Rechtsanwältin M.________, weiterleitete, damit diese sie im Zivilprozess gegen die Privatklägerin als Gesuchsbeilagen der Schlichtungsbehörde und den Vertrag als Klagebeilage dem Regionalgericht einreichte.