12.2 Subsumtion Es ist offensichtlich, dass in casu nicht sämtliche objektiven Tatbestandselemente des Betrugs erfüllt sind bzw. dass der Erfolg ausblieb. Nachfolgend ist mithin zu prüfen, ob sich die Beschuldigte wegen Betrugsversuchs schuldig gemacht hat. Nach den obigen Erwägungen steht fest, dass die Beschuldigte den Vertrag über die Rückzahlungsverpflichtung sowie die E-Mail, welche eine Art Schuldanerkennung der Privatklägerin darstellt, fälschte.