33 weise ausbleiben. Allgemein muss sich der Vorsatz auf die Gesamtheit der konstitutiven Tatbestandselemente beziehen. In dieser Hinsicht ist entscheidend, dass der Täter mit der Vorstellung handelte, die Merkmale seien erfüllt (BGE 122 IV 246 E. 3a in: Praxis 1997 Nr. 27). Ein strafbarer Versuch des Betrugs liegt nur vor, wenn die Absicht des Täters sich auf eine arglistige Täuschung bezieht, folglich auf ein Verhalten, das sich objektiv als arglistig erweist.