ferner müssen die weiteren subjektiven Merkmale gegeben sein, wobei die objektiven Tatbestandsmerkmale ganz oder teilweise ausbleiben können. Versuchter Betrug im weiten Sinne liegt also vor, wenn der vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelnde Täter die Ausführung der Tat begonnen und so seine Entschlossenheit bekundet hat, die Straftat zu begehen, auch wenn die objektiven Tatbestandsmerkmale ganz oder teil-