Nach der Rechtsprechung liegt Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandselemente erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass jedoch alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind; die subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen vollständig erfüllt sein, in erster Linie der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt; ferner müssen die weiteren subjektiven Merkmale gegeben sein, wobei die objektiven Tatbestandsmerkmale ganz oder teilweise ausbleiben können.