Angaben macht deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist sowie dann, wenn er den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält, oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht BT I, 7. Auflage 2010, § 15 N 20). Das Bundesgericht hat die Formel entwickelt, dass zwar das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei Lügengebilden und besonderen Machenschaften von Bedeutung ist, dass jedoch „grundsätzlich“ Arglist vorliege, wenn der Täter mit gefälschten Urkunden operiere, da im