Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzen Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften und Kniffe bedient, aber auch dann wenn er bloss falsche Angaben macht deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist sowie dann, wenn er den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält, oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht BT I, 7. Auflage 2010, § 15 N 20).