Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der mündlichen und schriftlichen Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten. Täuschung muss sich auf Tatsachen der Vergangenheit oder Gegenwart beziehen. Weiter verlangt der Tatbestand Arglist, weil nur geschützt werden soll, wer eine gewisse Diligenz walten lässt (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskomm., 3. Auflage 2018, Art. 146 N 2 und 6 f.). Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzen Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften und Kniffe bedient, aber auch dann wenn er bloss falsche