1066 f.): Auch der sogenannte Prozessbetrug fällt unter den allgemeinen Betrugstatbestand. Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter schädigenden Entscheid zu bestimmen. Des Betrugs macht sich daher schuldig, wer den Tatbestand durch Irreführung des Gerichts begeht (BGE 122 IV 197 E. 2).