32 ein oder kann dieser nicht eintreten, liegt im Sinne von Art. 22 Abs. 1 aStGB ein strafbarer Versuch vor. Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Betrugsversuch wird vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 23 f. der Urteilsbegründung; pag. 1066 f.): Auch der sogenannte Prozessbetrug fällt unter den allgemeinen Betrugstatbestand.