Die Beschuldigte wollte sich mit ihrer Vorgehensweise mithin einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschaffen. Sie handelte direktvorsätzlich und es war ihr bewusst, dass es sich bei der eingereichten, gefälschten E-Mail um eine Urkunde handelt. Der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 aStGB ist damit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 11.4 Fazit Die Beschuldigte hat sich damit der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 23. April 2013 und dem 26. Juli 2013 in G.________ und H.________ schuldig gemacht.