Damit transformierte die Beschuldigte die ursprüngliche E-Mail der Privatklägerin gewissermassen in eine Art Schuldanerkennung. Sie handelte dabei in der Absicht, die Schlichtungsbehörde und später das Regionalgericht über den Bestand der von ihr gegenüber der Privatklägerin zu Unrecht geltend gemachten Forderung zu täuschen und zu veranlassen, ihr insbesondere gestützt auf diese gefälschte E-Mail die unrechtmässige Forderung zuzusprechen und ein materiell unrichtiges Urteil auszufällen. Die Beschuldigte wollte sich mit ihrer Vorgehensweise mithin einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschaffen.