Die Beschuldigte handelte mithin sowohl mit Täuschungs- als auch mit Schädigungs- und Vorteilsabsicht. Ferner steht in diesem Kontext ausser Frage, dass die Beschuldigte den Vertrag wissentlich und willentlich fälschte und – zumindest im Sinne einer Laienwertung – wusste, dass es sich beim Vertrag um eine Urkunde handelt. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist damit ebenfalls erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.