Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist damit erfüllt. Der Beschuldigten ging es offensichtlich darum, eine echte Urkunde mit einer originalen Unterschrift vorzutäuschen. Nachdem sie den gefälschten Vertrag produziert hatte, stellte sie diesen ihrer damaligen Anwältin zu, damit diese ihn als Gesuchsbzw. Klagebeilage der Schlichtungsbehörde bzw. dem Regionalgericht einreichte.