Die Beschuldigte verwendete die echte Unterschrift der Privatklägerin ab dem befristeten Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2012 und fügte diese mit technischen Mitteln – insbesondere des Computers, eventuell des Scanners und danach des Druckers – auf dem strittigen Vertrag ein. Sie stellte damit eine Urkunde her, die den täuschenden Eindruck erwecken sollte, die Privatklägerin habe den Vertrag, inkl. insbesondere die Rückzahlungsverpflichtung betreffend Ausbildungs-/Kurskosten, selber unterzeichnet bzw. dieser Rückzahlungsverpflichtung zugestimmt. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist damit erfüllt.