zu Art. 251). 11.2 Subsumtion betreffend den Vertrag Der in casu strittige Vertrag stellt eine klassische Urkunde dar. Die Beschuldigte verwendete die echte Unterschrift der Privatklägerin ab dem befristeten Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2012 und fügte diese mit technischen Mitteln – insbesondere des Computers, eventuell des Scanners und danach des Druckers – auf dem strittigen Vertrag ein.