Schliesslich muss sich die erstrebte Schädigung bzw. der Vorteil nach der Absicht des Täters gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Der subjektive Tatbestand erfordert somit eine Täuschungsabsicht, d.h. der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden (lassen) wollen und die Täuschung muss auf die Hervorrufung einer falschen Vorstellung über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde gerichtet sein (zum Ganzen statt vieler BGE 138 IV 130 E. 3.2.4; BGE 141 IV 369 E. 7.4; BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 182 und N 185 ff. zu Art. 251).