Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Schädigungs- oder Vorteilsabsicht). Unrechtmässig ist die Vorteilsverschaffung dann, wenn entweder das verfolgte Ziel oder die Mittel der Täuschung unzulässig sind, ohne dass der Täter genau wissen muss, worin der Vorteil liegt. Schliesslich muss sich die erstrebte Schädigung bzw. der Vorteil nach der Absicht des Täters gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben.