Die Beständigkeit und Beweisfunktion der Erklärung ergibt sich aus der Zustellung und Speicherung der E- Mail auf dem E-Mail Account des Empfängers, auf welchen nur mittels Passwort zugegriffen werden kann. Ausserdem ergeben sich die Beweiseignung und Beweisbestimmung auch aus dem Umstand, dass E-Mails im regulären Geschäftsverkehr weit verbreitet sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die fragliche E-Mail eine elektronische Signatur des Absenders enthält oder nicht (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 5.4).