251 mit Hinweisen). Wer eine E-Mail einer Drittperson inhaltlich abändert und nach der Manipulation weiterleitet, erfüllt ohne weiteres den Tatbestand der Urkundenfälschung, soweit die abgeänderte, weitergeleitete E-Mail ihren Adressaten erreicht. Der Täter setzt dadurch nämlich einen Prozess in Gang, der die Speicherung der Datenurkunde zur Folge hat. Die Erkennbarkeit des Ausstellers ergibt sich hier, wenn nicht bereits aus der Absenderadresse, aus dem Inhalt der E-Mail. Die Beständigkeit und Beweisfunktion der Erklärung ergibt sich aus der Zustellung und Speicherung der E- Mail auf dem E-Mail Account des Empfängers, auf welchen nur mittels Passwort zugegriffen werden kann.