Die «neue» Erklärung entspricht damit nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers und es entsteht der Anschein, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben. Weil somit der Aussteller der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche nicht identisch sind, ist die Urkunde unecht. Insofern stellt das Verfälschen ein Spezialfall des Herstellens einer unechten Urkunde dar (zum Ganzen BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 46 f. zu Art. 251 mit Hinweisen).