Konkret besteht das Verfälschen im eigenmächtigen Abändern einer von einem anderen hergestellten Urkunde, wodurch der Anschein erweckt wird, der ursprüngliche Aussteller habe der Urkunde einen neuen Inhalt gegeben. Die Inhaltsveränderung kann durch Ergänzen, Verändern oder durch Beseitigen von Teilen der bisherigen Erklärung erfolgen, wenn dadurch ein anderer urkundlicher Inhalt entsteht. Die «neue» Erklärung entspricht damit nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers und es entsteht der Anschein, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben.