Strafrecht, 4. A. 2019, N 9 zu Art. 251; TRECHSEL/ERNI, in: Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 3 zu Art. 251). Verfälschen ist das Abändern einer echten oder unechten Urkunde, wahren oder unwahren Urkunde, so dass sie nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Aussteller entspricht (TRECHSEL/ERNI, in: Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 4 zu Art. 251). Konkret besteht das Verfälschen im eigenmächtigen Abändern einer von einem anderen hergestellten Urkunde, wodurch der Anschein erweckt wird, der ursprüngliche Aussteller habe der Urkunde einen neuen Inhalt gegeben.