Dasselbe gilt, wenn der wirkliche Aussteller neben seiner Unterschrift diejenige eines anderen als Mitunterzeichnender hinzufügt. Ein Schriftstück, das mit einem Computer und Drucker unter Verwendung eines selbst verfassten Textes sowie einer daruntergesetzten, vermutlich eingescannter fremden Unterschrift produziert wird, gilt als scheinbare Originalerklärung (zum Ganzen BGE 137 IV 167 E. 2.4; BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 9 zu Art.