Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten «Geistigkeitstheorie» ist dies derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht. Wenn sich der erkennbare Aussteller die in der Urkunde verkörperte Erklärung nicht mehr als die seine zurechnen lassen muss, dann ist die Urkunde unecht (zum Ganzen BGE 137